Fotografie und Recht – Was es bei Produktfotos für E-Books zu beachten gilt

Leider kommt es immer wieder vor, dass gerade im Rahmen eines Probenähens wunderschöne Taschen genäht werden, diese aber im Lookbook vom Designer nicht verwendet werden dürfen, da Lizenzstoffe vernäht wurden oder sich die Probenäher richtig viel Mühe mit ihren Fotos machen, diese aber aufgrund der „In-Szene-Setzung“ fremder, geschützter Marken oder geschützter Plätze (Gebäude, Bauwerke, Kunstwerke usw.) es ebenfalls nicht ins Lookbook schaffen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Schikane des Designers, sondern vielmehr um dessen eigenen Schutz, wenn er diese Fotos gewerblich verwendet, läuft er Gefahr, deswegen abgemahnt zu werden.

Sicher, Fotos von Kosmetiktaschen mit der guten namenhaften Handcreme im Vordergrund oder Laptoptaschen mit dem Laptop eines bekannten Herstellers zusammen fotografiert machen mehr her, als bloße Fotos vom Produkt. Die Verwendung dieser Bilder kann jedoch eine Markenverletzung darstellen, wenn das Markenprodukt derart in Szene gesetzt ist, dass es für den Betrachter in den Vordergrund rückt.

§ 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk – regelt:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“

Eigentlich ist es logisch, dass bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade, d. h. Außenaufnahmen erlaubt sind. Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Gleiches gilt übrigens auch für Bahnhöfe, Cafés, Theater etc. Nicht von der sogenannten Panoramafreiheit umfasst sind somit Fotografien, die von privaten Grundstücken aus gemacht werden. In diesem Bereich wirkt das Recht des Grundstückeigentümers und er kann jede Handlung auf seinem Grund und Boden untersagen.

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen – regelt:

„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. …“

Auch sind Tragefotos immer ganz großartig, aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn das KUG (Kunsturhebergesetz) sieht in § 22 vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Fotografierten verbreitet werden dürfen. Dies gilt auch für Menschen, die sich erkennbar im Hintergrund befinden. Bilder von Kindern lehne ich grundsätzlich ab, auch wenn die Einwilligungserklärung der Eltern vorliegt.

Ihr könnt nicht fotografieren? Jemand anderer macht für euch die Fotos eurer genähten Werke? Das ist an sich kein Problem, aber das Urheberrecht liegt beim Fotografen. Für die Verwendung dieser Fotos muss die Einwilligung des Fotografen vorliegen.

Ein ähnlich leidliches, wie auch umfangreiches Thema ist die Verwendung von Lizenzstoffen.

Was sind eigentlich Lizenzstoffe? Lizenzstoffe sind Stoffe die z. B. Serienhelden, Comicfiguren, Filmhelden, Logos von Fußballvereinen usw. abbilden. In der Regel liegen die Rechte dieser Figuren bei TV Sendern, Markenfirmen, Konzernen, Fußballvereinen usw. Stoffhersteller haben die Möglichkeit eine Lizenz zu erwerben und diese Motive dann zu verwenden. Die Vervielfältigung, Verbreitung, Verarbeitung etc. ist jedoch ausschließlich dem Urheber bzw. Markeninhaber gestattet, was heißt, dass Lizenzstoffe nicht auf Produktfotografien verwendet werden dürfen, ausgenommen, man hat die eindeutige, schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers (Markeninhabers).

Mein persönliches Fazit:

• Ich verwende keine Fotos, auf denen fremde Marken – auch als Beiwerk – mit abgelichtet sind.
• Ich verwende keine Fotos, auf denen Lizenzstoffe abgebildet sind.
• Ich verwende keine Fotos, auf denen fremde Menschen (ausgenommen der/die Probenäher/in) abgebildet sind.
• Ich verwende keine Fotos, die in irgendeiner Weise das Urheberrecht verletzten könnten.
• Logos auf den Bildern, ja, wenn sie euer Eigentum sind und nicht in irgendeiner Weise Rechte Dritter verletzen könnten.

Zudem lasse ich mir von meinen Probenähern eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung der zur Verfügung gestellten Fotografien unterschreiben.